Mitteilung über die geänderte Eintragung in das Verzeichnis der Denkmale des Landes Brandenburg (Bodendenkmale)

31.08.2018

Bodendenkmale 110867, 110913 und 110943

Hiermit wird – gemäß § 3 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (BbgDSchG vom 24. Mai 2004; GVBl. I S. 215 ff.) – bekannt gegeben, dass die ortsfesten Bodendenkmale (BD) 110867, 110913 und 110943 in das Verzeichnis der Denkmale des Landes Brandenburg geändert eingetragen worden sind. Es handelt sich um Denkmale im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgDSchG.

Diese Mitteilung wird den Eigentümern der Grundstücke (vgl. Anlage: Flurkartenausschnitte):

Gemarkung Boddin, Flur 4 - BD 110867 „mittelalterlicher/frühneuzeitlicher Ortskern Boddin“

Gemarkung Langnow, Flur 6 - BD 110913 „Wassermühle“

Gemarkung Langnow, Flur 2 - BD 110943 „mittelalterlicher/frühneuzeitlicher Ortskern Langnow

zur Kenntnis angezeigt.

An der Erhaltung der o. g. Bodendenkmalen besteht ein öffentliches Interesse wegen seiner geschichtlichen, und wissenschaftlichen Bedeutung.

Die Bodendenkmale dokumentieren die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Besiedlung der Prignitz.

Archäologische Quellen – Befunde und Funde – sind wichtiger Bestandteil interdisziplinärer Untersuchungen zur Entstehung und Entwicklung der heutigen Kulturlandschaft.

Der Schutz erstreckt sich auf die im Boden befindliche Denkmalsubstanz des durch Funde und Befunde festgestellten bronze- bis eisenzeitlichen Siedlungsplatzes.

Schutzgut sind die unter der Erdoberfläche erhaltenen Reste und Spuren menschlicher Aktivitäten, wie im Boden erhaltene gegenständliche Funde, Befunde und  der zwischen ihnen bestehende Zusammenhang.

Die durch Veränderungen der Bodenstruktur entstandenen Befunde dokumentieren Veränderungen der Siedlungs- und Landschaftsstruktur bis zum gegenwärtigen Ist-Zustand.

Die genaue Ausdehnung der Bodendenkmale ist in den beigefügten Lageplänen gekennzeichnet.

Für Bodendenkmale gelten besondere Verpflichtungen, die in §§ 9, 10, 11 BbgDSchG geregelt sind.

Die bisherige Bodennutzung von Grundstücken bleibt zulässig. Maßnahmen an dem Bodendenkmal oder in seiner Umgebung, die geeignet sind, seine Substanz oder sein Erscheinungsbild zu verändern, bedürfen der Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde.

Dazu gehören insbesondere Ausschachtungen, die Errichtung von Gebäuden, Tiefpflügen und die Pflanzung oder Rodung von Bäumen. Die Entdeckung von Bodendenkmalen ist anzeigepflichtig. Bewegliche Bodendenkmale werden unter den Voraussetzungen des § 12 BbgDSchG Eigentum des Landes Brandenburg. Die zielgerichtete Suche nach Bodendenkmalen mit technischen Hilfsmitteln bzw. das Graben nach Bodendenkmalen bedarf der Erlaubnis der Denkmalfachbehörde.

Diese Mitteilung hat daher nur nachrichtlichen Charakter und ist nicht als Verwaltungsakt zu verstehen. Die Denkmalfachbehörde (BLDAM) hat auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Eigenschaft als Denkmal durch Verwaltungsakt (Feststellungsbescheid) festzustellen.

Anlage:
Flurkartenausschnitte BD
110867 Gemarkung Boddin, BD 110913 Gemarkung Langnow Wassermühle und BD 110943 Gemarkung Langnow Ortskern

110867: BD 110867 Gemarkung Boddinzoom
 
110913: BD 110913 Gemarkung Langnow Wassermühlezoom
 
110943: BD 110943 Gemarkung Langnow Ortskernzoom
 

© Landkreis Prignitz 


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