Mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Amt Lenzen-Elbtalaue und Eigenbetrieb „Immobilienverwaltungs- und Servicebetrieb Prignitz“ des Landkreises Prignitz (ISP)

20.08.2019

zur Durchführung von Aufgaben zur Vergabe öffentlicher Aufträge des Amtes Lenzen-Elbtalaue durch den Eigenbetrieb „Immobilienverwaltungs- und Servicebetrieb Prignitz“ des Landkreises Prignitz (ISP)

Der Eigenbetrieb „Immobilienverwaltungs- und Servicebetrieb Prignitz“ des Landkreises Prignitz (ISP), vertreten durch den Werkleiter, Herrn Holger Konrad, Berliner Straße 8, 19348 Perleberg,

- nachfolgend Eigenbetrieb genannt -

und

das Amt Lenzen - Elbtalaue, vertreten durch den Amtsdirektor, Herrn Harald Ziegeler

und seine Stellvertreterin Frau Sieglinde Seidel, Kellerstraße 42, 19309 Lenzen

- nachfolgend Amt genannt –

schließen aufgrund des § 2 Abs. 3 und 4 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Immobilienverwaltungs- und Servicebetrieb Prignitz“ des Landkreises Prignitz (ISP) vom 8. Dezember 2016 und § 1 Abs. 1,  § 2 Abs. 1 Nr. 2,  § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 [Nr.32]), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I/18 [Nr. 22], S. 25)   zur  Durchführung  von Aufgaben zur Vergabe öffentlicher Aufträge  des Amtes Lenzen-Elbtalaue durch den Eigenbetrieb „Immobilienverwaltungs- und Servicebetrieb Prignitz“ des Landkreises Prignitz (ISP) nachfolgende mandatierende öffentlich-rechtliche  Vereinbarung:

Präambel

Der Eigenbetrieb und das Amt wollen künftig als Partner in Vergabeverfahren zusammenarbeiten. Ziel dieser Zusammenarbeit ist die rechtskonforme, rechtssichere und wirtschaftliche Abwicklung der Vergabeverfahren sowie die damit verbundene, effiziente und zielorientierte Aufgabenstellung, um Kosten zu sparen, die Qualität der Aufgabenerfüllung zu verbessern und die Dauer der Verfahren zu verkürzen.

Es besteht Einigkeit darüber, dass der Eigenbetrieb die im Folgenden näher bestimmten Aufgaben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für das Amt  einschließlich  ihrer Eigenbetriebe in seiner  Zentralen Beschaffungs- und Vergabestelle durchführt. Die Wahrnehmung der Aufgaben durch den Eigenbetrieb erfolgt insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des Korruptionsbekämpfungsgesetzes sowie aller anderen vergaberechtlicher Bestimmungen.

 

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1)           Der Eigenbetrieb kann  durch das Amt zur  Durchführung  von Aufgaben zur Vergabe öffentlicher Aufträge  für einzelne  Aufgaben im Rahmen förmlicher Vergabeverfahren nach der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB), der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie der Vergabeordnung (VgV) wegen Beschaffung freiberuflicher Leistungen  beauftragt werden (Mandatierung).

(2)           Mit der Beauftragung zur Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 und 2 bleiben die Rechte und Pflichten des Amtes in Bezug auf die Aufgabenerfüllung unberührt.

 

§ 2  Aufgaben der Partner

(1)           Die wesentlichen Aufgaben des Eigenbetriebes bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für das Amt sind folgende:

    a) Festlegung der Wahl der Vergabeart unter Beachtung der jeweils maßgeblichen 

        Wertgrenzen und den förderrechtlichen Bestimmungen oder des Schwellenwertes

      b) Mitwirkung bei der Festlegung der Bieterauswahl bei nicht-öffentlichen

          Vergabeverfahren von der vom Amt vorgelegten Bietereignungsprüfungen

      c) Vergaberechtliche Prüfung der vorgelegten Leistungsverzeichnisse des Amtes

      d) Bei Bedarf Ex-Ante Veröffentlichungen

      e) Bei Bedarf Ex-Post Veröffentlichungen

      e) Elektronische Veröffentlichung der Ausschreibungen

      f)  Jegliche Kommunikation mit den Bietern bei Bieterfragen

      g)  Durchführung der Angebotseröffnungen, Erstellung der Sitzungsniederschriften

      h) Formale Prüfung der Angebote einschließlich der Eignungsprüfung

      i)  Nachforderung fehlender Unterlagen beim Bieter

      j)  Prüfung des Vergabevorschlages des Amtes     

      k) Beratung in Verfahrensfragen

(2)           Die wesentlichen Aufgaben des Amtes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind folgende:

     a) Anfertigung einer vergaberechtlichen Jahresvorhabenübersicht

     b) Erstellung des Leistungsverzeichnisses, Zuschlags- und Eignungskriterien, Eignungs-   

         und Zuschlagsmatrix

     c) Mitarbeit bei der Erstellung der Terminkette

     d) Übergabe der Vorschläge der in Frage kommenden Firmen einschließlich Prüfung

         der fachlichen und wirtschaftlichen Eignung

     e) Beantwortung der eventuell auftretenden Bieterfragen in Zusammenarbeit mit der

         Vergabestelle (Informationen an Bieter werden grundsätzlich nur durch die Vergabe-

         stelle des ISP versendet)

      f) Fachliche, wirtschaftliche und rechnerischen Prüfung der Angebote

     g) Erstellung des Vergabevermerks bzw. die Aufhebung des Verfahrens (im Vergabeportal

         durch ISP)

     h) Erstellung der Absageschreiben

      i) Erstellung und Erteilung des Auftrages

     k) Erstellung von gemeindeeigenen Vergaberechtsvorschriften (Dienstanweisung/

         Vergabeordnung)

     l)  Umsetzung der Bekanntmachungspflicht bei Nachtragsvereinbarungen zu Leistungen

         nach GWB/VgV oder Teil 2 der VOB/A

(3)           Der Eigenbetrieb führt die Vergabeverfahren nach Maßgabe und in sinngemäßer Anwendung der Regelung des Amtes (insbesondere der einschlägigen Dienstanweisungen und Richtlinien) durch. Das Amt übergibt dem Eigenbetrieb alle Dienstanweisungen und Richtlinien hierzu.

(4)           Das Amt informiert den Eigenbetrieb zum frühestmöglichen Zeitpunkt von einer geplanten Ausschreibung, damit dieser die Ausschreibung einplanen kann. Sämtliche Erfassungsunterlagen zum Anmelden des Verfahrens werden dann elektronisch an den Eigenbetrieb übersandt.

5)            Bis zum Abschluss des Verfahrens (Auftragsvergabe) verbleiben alle Unterlagen beim Eigenbetrieb. Ausgenommen hiervon ist die Übergabe und Rücknahme der Angebote zur Wertung durch das Amt.

Alle Beteiligten behandeln die Unterlagen vertraulich und sorgfältig und verwahren die Unterlagen unter Verschluss auf.

Nach Abschluss des Verfahrens erhält das Amt alle Unterlagen und bewahrt diese nach den vorgeschriebenen Archivierungsfristen auf.

§ 3  Durchführung von Vergabeverfahren

(1)           Die Erbringung der Verwaltungsleistung erfolgt im Auftrag des Amtes.

(2)           Im Innenverhältnis ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Vergabeverfahrens das Amt verantwortlich.


§ 4 Pflichten der Partner

(1)           Die zuständigen Beschäftigten des Amtes unterstützen den Eigenbetrieb mit allen Informationen und Unterlagen, die für die Durchführung des Vergabeverfahrens notwendig sind.

(2)           Das Amt benennt eine/n zuständige/n Ansprechpartner/in einschließlich einer/s Vertreterin/s für die Zusammenarbeit.

§ 5  Personal- und Sachaufwand

(1)           Das Amt erstattet dem Eigenbetrieb die Kosten für die Durchführung der übernommenen Tätigkeiten nach Zeitaufwand. Der Zeitaufwand wird seitens des Eigenbetriebes für jede einzelne Vergabe bzw. Beratung durch die damit befassten Beschäftigten dokumentiert.

(2)           Der Erstattungssatz beträgt für jede angefangene Arbeitsstunde einschließlich Sachkosten des Eigenbetriebes 33,69 €/Stunde Netto, die je Vergabeverfahren in Form einer Stundenzusammenstellung in Rechnung gestellt wird. Mit dem Stundensatz sind die gesamten Personal- und Sachkosten des Arbeitsplatzes abgedeckt (Kostendeckungsprinzip). Eine Anpassung des Stundensatzes erfolgt aufgrund einer schriftlichen Mitteilung des Eigenbetriebes.

(3)           Die Abrechnung der Kosten nach Abs. 2 erfolgt nach Abschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens. Der vom Eigenbetrieb angeforderte Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig.

 

                                                    § 6 Umsatzsteuer

Die in § 5 vereinbarten Entgelte sind Nettobeträge. Die Partner gehen davon aus, dass der Eigenbetrieb auf die Zahlungen des Amtes aus dieser Vereinbarung keine Umsatzsteuer zu entrichten hat. Sollte der Eigenbetrieb doch umsatzsteuerpflichtig sein oder werden, so hat das Amt die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu den Nettobeträgen zu entrichten. Der Eigenbetrieb ist zur Nachberechnung bis zum Zeitpunkt der Entstehung seiner Umsatzsteuerpflichtigkeit zurück berechtigt. Das Amt verzichtet gegenüber solchen Nachforderungsansprüchen schon jetzt unwiderruflich auf die Erhebung der Einrede der Verjährung und die Berufung auf den Einwand der Verwirkung, Der Eigenbetrieb nimmt diesen Verzicht an.

§ 7 Evaluation

Die Partner werden nach einer Evaluationsphase von einem Jahr darüber entscheiden, ob und in welcher Weise sich die Aufgabenübertragung bewährt hat. Zu prüfen sind insbesondere die Qualität der Aufgabenwahrnehmung durch den Eigenbetrieb, die Abstimmungsprozesse mit den Partnern, die Auswirkungen auf die übrigen Vorgänge bei den Partnern sowie die Ausgewogenheit der bisherigen Kostenregelungen. Die Partner der Vereinbarung streben eine Fortführung der Aufgabenübertragung zu gleichen oder angepassten Bedingungen an, wenn alle Seiten zu einer positiven Bewertung gekommen sind.

 

§ 8 Schweigepflicht/Datenschutz

Die Beschäftigten des Eigenbetriebes und des Amtes sind im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen zur Einhaltung der Schweigepflicht und zur Beachtung des Datenschutzes verpflichtet.

 

§ 9  Dauer und Kündigung der Vereinbarung

(1)           Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von jeder Partei ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt werden und zwar erstmalig zum 31.12.2020.

(2)           Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund für den Eigenbetrieb liegt insbesondere vor, wenn das jeweilige Amt für zwei aufeinander folgende Termine mit der Erstattung der Kosten oder eines nicht unerheblichen Teils der Kostenerstattung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Erstattung der Kosten in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Kostenerstattung für zwei Monate erreicht.

§ 10 Inkrafttreten, Anzeige

 (1)           Der Abschluss dieser Vereinbarung bedarf eines vorherigen und übereinstimmenden Beschlusses durch die Vertretungskörperschaften, den Amtsausschuss des Amtes Lenzen-Elbtalaue und den Kreistages des Landkreises Prignitz. Die Partner verpflichten sich, den Beschluss ihrer Vertretungskörperschaft einzuholen und den anderen Partner über das Ergebnis der Beschlussfassung ihrer Vertretungskörperschaft schriftlich zu unterrichten.

(2)           Nach den entsprechenden Beschlussfassungen haben der Eigenbetrieb und das Amt diese Vereinbarung einschließlich der entsprechenden Ausfertigungen zu unterzeichnen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird mit ihrem Abschluss (Datum der Unterzeichnung durch die Vertreter des letztunterzeichnenden Partners) wirksam.

(3)           Die Partner haben die Pflicht, diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung in den Bekanntmachungsblättern der Kommunen laut ihrer Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen.

(4)           Die Partner haben diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung entsprechend § 41 Abs. 2 GKG der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 11 Haftung

Der Eigenbetrieb nimmt bei der Durchführung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung Aufgaben für das Amt wahr. Das Amt haftet für Schäden Dritter und trägt ihre selbst entstehenden Schäden in vollem Umfang. Zudem stellt das Amt den Eigenbetrieb frei, falls ein Dritter gegen den Eigenbetrieb Ansprüche geltend macht.

§ 12 Salvatorische Klauseln

(1)           Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen wirksam. Die nichtige oder unwirksame Klausel soll in diesem Fall unter Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze möglichst dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung nächstliegend unter Beachtung der Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe angepasst werden. Insoweit wird § 139 BGB abbedungen.

(2)           Im Falle von Lücken gilt, was nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Lücke von vornherein gesehen und bedacht. In diesem Fall sind die Partner verpflichtet, der künftigen Klarheit halber diese Vereinbarung entsprechend schriftlich zu ergänzen.

(3)           Soweit diese Vereinbarung keine Regelungen enthält, gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

 

§ 13 Schriftformklausel

(1)           Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2)           Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

                                                  § 14 Loyalitätsklausel

Zur Erfüllung dieser Vereinbarung werden die Partner vertrauensvoll und lösungsorientiert zusammenarbeiten.

Perleberg, den 28.05.2019                                            

gez. Holger Konrad, Werkleiter

Lenzen, den 13.07.2019     

gez. Harald Ziegeler, Amtsdirektor                    

Lenzen, den 16.07.2019                              

gez. Sieglinde Seidel, Stellvertreterin                                                         

© Landkreis Prignitz 


Berliner Str. 49 -  19348 Perleberg -  Telefon: 03876 - 713-0  -   Fax: 03876 - 713-214
Seitenmotiv