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Heilpraktikerprüfung - beschränkte Heilpraktikererlaubnis Psychotherapie

Zuständige Ansprechpartner

Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Arzt oder Psychotherapeut zu sein, bedarf hierzu einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Die Erteilung dieser Heilpraktikererlaubnis setzt die Erfüllung bestimmter Vorbedingungen des Antragstellers voraus, darunter auch eine Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt.
Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam führt im Auftrag des zuständigen Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV) die allgemeine und beschränkte Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung durch.

Heilpraktikerüberprüfung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie

Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Der schriftliche Teil wird vor dem mündlichen Teil durchgeführt.

Das Bestehen der schriftlichen Überprüfung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der mündlichen Überprüfung.

Nach erfolgreich bestandener mündlicher Überprüfung erhalten Sie von Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt die Erlaubnisurkunde zur Ausübung der heilkundlich-psychotherapeutischen Tätigkeit nach dem HPG.

Bei Nichtbestehen erhalten Sie, ebenso von Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt, einen schriftlichen Bescheid mit der Begründung für die Versagung der Erlaubniserteilung.

Die mündliche Überprüfung erfolgt ca. 4 Wochen nach bestandener schriftlicher Prüfung. Die Überprüfungsdauer beträgt pro Person ca. 30 Minuten. Die Überprüfung wird in Verantwortung eines Arztes der Landeshauptstadt Potsdam durchgeführt. Als gutachterlich tätige Beisitzer fungieren ein Heilpraktiker und ein Psychotherapeut. Das Ergebnis wird Ihnen im Anschluss mitgeteilt, im Fall des Nichtbestehens erfahren Sie auch die maßgeblichen Entscheidungsgründe. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird über das Ergebnis der Überprüfung informiert. Von dort erhalten Sie dann einen schriftlichen Bescheid bzw. die Erlaubnisurkunde. 


Der mündliche Teil der Überprüfung enthält folgende Schwerpunkte:

Nachweis über ausreichende Kenntnisse

· der psychologischen Diagnostik,

· der Psychopathologie,

· der klinischen Psychologie,

· über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit (insbesondere im psychotherapeutischen Bereich 
  gegenüber der den ärztlichen und allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen
  Behandlungen),

· Des Weiteren sind ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf einschlägige Krankheitsbilder
   sowie die Befähigung, die Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln,
   notwendig.

· Außerdem sind anwendungsbereite Kenntnisse der Ersten Hilfe erforderlich.


Termine:

Die Überprüfungen finden zweimal im Jahr statt. Das bedeutet, dass die schriftlichen Überprüfungen auf dem Gebiet der Psychotherapie an jedem 3. Mittwoch im März (Anmeldezeitraum 01.12. bis 31.12. des Vorjahres) und jedem 2. Mittwoch im Oktober (Anmeldezeitraum 01.07. bis 31.07. des laufenden Jahres) erfolgen.

Voraussetzungen und dem Antrag beizufügende Unterlagen

Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass Sie:
-
das 25. Lebensjahr vollendet haben, 
-
mindestens die Volks- oder Hauptschule erfolgreich abgeschlossen haben,
-
die erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzen,
-
sich einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt unterziehen.

Die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache ist erforderlich.

Sie stellen Ihren Antrag zur Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung bei Ihrem, für Ihren Wohnort, zuständigen Gesundheitsamt im Land Brandenburg.

Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde wird auf formlosen Antrag erteilt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. gültiger Personalausweis oder Reisepass

2. ein kurz gefasster Lebenslauf,

3. ein amtliches Führungszeugnis,

4. eine Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches

    Ermittlungsverfahren anhängig ist,

5. eine ärztliche Bescheinigung, wonach keine Anhaltspunkte vorliegen, dass Ihnen die infolge eines

    körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte für die

    Berufsausübung als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt,

6. Ein Nachweis (Vorlage des Originals und einer Kopie oder beglaubigte Kopie), dass Sie mindestens

   über einen Volksschulabschluss verfügen.


Bei der Antragstellung müssen Sie außerdem angeben:

- ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz 
  beantragt haben und
- ob Sie die allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf das Gebiet der Psychotherapie oder
  Physiotherapie beschränkte Erlaubnis beantragen.

Ihr persönliches Erscheinen bei Antragstellung ist unbedingt erforderlich!

Gebühren gemäß der gültigen Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 01.09.2019)

349,00 Euro - schriftliche Überprüfung (Fälligkeit im entsprechenden Anmeldezeitraum)
346,00 Euro - mündliche Überprüfung (Fälligkeit nach bestandener schriftlicher Überprüfung)
102,00 Euro - Erlaubniserteilung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
                      (Fälligkeit nach Antragstellung beim jeweils zuständigen Gesundheitsamt)
  51,00 Euro - Ablehnungsbescheid gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 17
                       des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 07.07.2009
                       (GVBl. I/09, Nr. 11 S. 246)
  51,00 Euro - Rücktritt des Antragstellers von der Überprüfung


Die jeweilige Einzahlung überweisen Sie bitte unter Angabe des Verwendungszweckes an die


Landeshauptstadt Potsdam
Stadtkasse

Bankverbindung: Mittelbrandenburgische Sparkasse Potsdam,

IBAN: DE65 1605 0000 3502 2215 36

BIC: WELADED1PMB

Verwendungszweck: PK: 46999987 / Vor-und Zuname des Prüflings

Wenn Sie die entsprechend zu zahlende Gebühr für die schriftliche Überprüfung fristgerecht eingezahlt haben, gelten Sie als zugelassen und erhalten etwa vier Wochen vor dem Überprüfungstermin eine schriftliche Einladung.
Bitte beachten Sie den angegebenen Einzahlungszeitraum. Verspätet eingehende Zahlungen können nicht berücksichtigt werden.

Rechtsgrundlagen

Hinweise zur Berufsbezeichnung

Nach Psychotherapeutengesetz darf die Bezeichnung „Psychotherapeut" von anderen Personen als Ärzten, psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden.

Bei einer Ausübung der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz darf die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut" somit nicht geführt werden.

Das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut" ist ebenso strafbar wie das Führen von Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind.

Eine gesetzliche Berufsbezeichnung für Inhaber einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis besteht nicht. Diese Erlaubnisse berechtigen nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker" bzw. „Heilpraktikerin" ohne einschränkenden Zusatz. Als rechtlich unbedenklich kann die Verwendung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie" empfohlen werden.

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